Business Weeks 2018, Schönegg Garage AG, Spiez

Allgemeine Vertragsbestimmungen


Allgemeine Vertragsbestimmung/Gerichtsstandvereinbarung

Beginn und Ende der Vereinbarung


Alle Fahrten beginnen im Domizil der Garage und enden, sobald der Wagen dahin zurückkehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorgesehener Verlängerung der Vereinbarung ist die Garage sofort zu benachrichtigen. Wird der Wagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Kunde einen Zuschlag von Fr. 10.00 für jede Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Vertragsbeginns schuldet der Kunde der Garage eine volle Tagesentschädigung.

Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges

Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist; ferner ist jede vom Kunden ausdrücklich und unter dessen Verantwortung ermächtigte Drittperson, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt. Die Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für Lernfahrten, Fahrkurse oder Rennen ist verboten. Der Kunde bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen verantwortlich.

Mietwagen / Ersatzwagen

Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Kunden. Das Fahrzeug wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühler, Treibstoffbehälter und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, Wasser und Öl nach Bedarf nachzufüllen sowie das Fahrzeug mit größter Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.

Pflichten bei Unfall

Der Kunde/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Garage und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen (gem. internationalem Unfallprotokoll). Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Garage ohne Belang.

Haftpflicht-/Kaskoversicherung

Wird das Fahrzeug nicht unter Nummer und Versicherung des Kunden/Fahrers in Betrieb genommen, besteht während der vereinbarten Dauer dieser Vereinbarung vorbehältlich anderer Abmachung eine Haftpflichtversicherung mit der Mindestdeckung gemäß Schweizerischer Gesetzgebung. Im Schadensfall hat der Kunde den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Für den Fall, dass die Garage für den Mietwagen eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, ist der Kunde im Falle eines von ihm zu verantwortenden Schadens am Mietauto zum Ersatz eines allfälligen Selbstbehaltes und/oder Bonusverlustes verpflichtet. Der Kunde/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflichtversicherung oder allfällige Kaskoversicherung nicht gedeckt werden.

Beschädigung und Verlust des Fahrzeuges

Der Kunde/Fahrer ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust des Wagens voll haftbar. Allfällige Störungen sowie der Verlust des Fahrzeuges sind der Garage zu melden. Vorbehältlich anderer schriftlicher Abmachung besteht weder eine Kasko- noch eine Insassenversicherung.

Reparaturen

Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Vertragsbeginn zu prüfen bzw. kontrollieren. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Wagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für selbstverschuldete Beschädigungen, die während der Vertragsdauer eintreten, ist der Kunde/Fahrer voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Garage bestimmten Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Garage dürfen Reparaturen oder Änderungen am Wagen nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Kunden/Fahrer die Rechnungsstellung an die Garage zu verlangen. Der Kunde/Fahrer zahlt während der Dauer einer solchen Reparatur der Garage pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Tagesmiete für den Betriebsausfall.

Fahrten ins Ausland

Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Garage gestattet.

Haftung der Garage

Die Garage haftet weder dem Kunden/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Vertragsdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die Garage für irgendwelchen Schaden, der dem Kunden/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Fahrzeug irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstige Folgeschaden verursacht.

Verrechnung

Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Kunden/Fahrer kann die Garage den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

Gerichtsstand

Handelt es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Konsumentenvertrag, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Gerichtstandgesetz (GestG). In den übrigen Fällen vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Domizil der Garage. Es ist der Garage freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Kunden anzurufen.





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